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down to earth PERMACULTURE FOUNDATION

STIFTUNGSURKUNDE

Art. 1 NAME

Unter dem Namen „down to earth PERMACULTURE FOUNDATION“ besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Art. 2 SITZ

Die Stiftung hat ihren Sitz in Hombrechtikon ZH. Der Stiftungsrat kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde den Sitz an einen anderen Ort in der Schweiz verlegen.


Art. 3 ZWECK

Die Stiftung „down to earth PERMACULTURE FOUNDATION“ fördert weltweit Permakulturprojekte, die Ökologie, Wirtschaft und Gesellschaft sinnvoll verbinden und dadurch wahre Nachhaltigkeit schaffen.

Die Stiftung „down to earth PERMACULTURE FOUNDATION“ engagiert sich als gemeinnützige Stiftung für die Etablierung der Permakultur in der Landwirtschaft.

Die Stiftung „down to earth PERMACULTURE FOUNDATION“ fördert die Wissensvermittlung der Permakultur.

Die Stiftung „down to earth PERMACULTURE FOUNDATION“ unterstützt Personen und Unternehmen in der Planung und Umsetzung von regenerativen, zukunftsfähigen und stabilen Permakultursystemen.

Die Stiftung „down to earth PERMACULTURE FOUNDATION“ kann Permakulturprojekte durch Partnerbetriebe (= Destinatäre) führen lassen. Zwischen der Stiftung und den Destinatären besteht ein Zusammenarbeitsvertrag für die gemeinsame Aufgabe, wie sie im Stiftungszweck festgehalten ist.

Zur Erfüllung des Stiftungszweckes kann die Stiftung „down to earth PERMACULTURE FOUNDATION“ Grundstücke erwerben oder pachten und zur Nutzung weitergeben. Ferner kann die Stiftung auch Schenkungen sowie Darlehen zu günstigen Bedingungen sprechen.

Die Stiftung „down to earth PERMACULTURE FOUNDATION“ ist gemeinnützig. Sie verfolgt keine Erwerbs- und Selbsthilfezwecke und erstrebt auch keinen Gewinn.

Die Stiftung „down to earth PERMACULTURE FOUNDATION“ ist weltweit tätig.


Art. 4 VERMÖGEN

Die Stiftung verfügt über ein Anfangskapital von CHF 50‘000.- (fünfzigtausend).

Weitere Zuwendungen an die Stiftung durch den Stifter oder andere Personen sind jederzeit möglich. Der Stiftungsrat ist bemüht, das Stiftungsvermögen durch private oder öffentliche Zuwendungen zu vergrössern.

Das Vermögen der Stiftung kann verzehrt werden. Ist es aufgebraucht, ist die Stiftung zu liquidieren.


Art. 5 ORGANE

Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und die Revisionsstelle, soweit nicht auf Antrag des Stiftungsrates durch die Aufsichtsbehörde die Befreiung von der Revisionsstellenpflicht verfügt wurde.


Art. 6 STIFTUNGSRAT

Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die ersten Mitglieder werden vom Stifter ernannt. Danach ergänzt sich der Stiftungsrat selbst. Die Amtsdauer von Mitgliedern des Stiftungsrates beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.

Dem Stiftungsrat stehen alle Befugnisse zu, die in diesen Statuten, in Reglementen oder im Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.

Dem Stiftungsrat nicht entziehbar übertragen sind:

­Die Wahl von Mitgliedern des Stiftungsrates
Die Wahl der Revisionsstelle
Abnahme der Jahresrechnung
Die Regelung der Vertretungs- und Unterschriftsberechtigung
Der Antrag auf Änderungen der Statuten
Der Erlass und die Änderung von Reglementen
Die Auflösung der Stiftung
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid. Beschlüsse und Wahlen können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden bzw. stattfinden, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.


Art. 7 REVISIONSSTELLE

Der Stiftungsrat wählt, sofern nicht die Befreiung von der Revisionsstellenpflicht verfügt wurde, eine unabhängige, externe Revisionsstelle. Ihre Amtsdauer beträgt ein Jahr. Sie überprüft nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Rechnungswesen der Stiftung und erstattet dem Stiftungsrat jährlich einen schriftlichen Bericht mit Anträgen. Sie hat ausserdem die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten (Urkunde und Reglement/e der Stiftung) zu überwachen.

Die Revisionsstelle hat bei Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel dem Stiftungsrat mitzuteilen. Werden diese Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben, hat die Revisionsstelle nötigenfalls die Aufsichtsbehörde zu orientieren.


Art. 8 REGLEMENTE

Der Stiftungsrat erlässt über seine Tätigkeit und die Einzelheiten der Organisation und der Geschäftsführung ein oder mehrere Reglemente. Ein Reglement kann jederzeit im Rahmen der Zweckbestimmung durch den Stiftungsrat geändert werden.


Art. 9 ÄNDERUNGEN DER STATUTEN

Der Stifter behält sich ausdrücklich das Recht gemäss Art. 86a ZGB zur Änderung des Zweckes vor. Dem Stiftungsrat steht das Recht zu, Änderungen der Statuten der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 85, 86 und 86 b ZGB zu beantragen.


Art. 10 AUFLÖSUNG DER STIFTUNG

Im Falle der Auflösung der Stiftung überweist der Stiftungsrat ein allfälliges Restvermögen an gemeinnützige, juristische Personen mit gleichem oder ähnlichem Zweck, welche im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind und ihren Sitz in der Schweiz haben. Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an den Stifter oder deren Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.

Art. 11 HANDELSREGISTEREINTRAG

Diese Stiftung wird im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen.

Ort/Datum 
Feldbach, 27. Juni 2022                                      

Der Stifter:
MARCUS PAN